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Was ich für Sie tun kann

Einfühlsam, verständnisvoll, mit dem Herz auf dem rechten Fleck und immer mit einem offenen Ohr für Ihre Probleme. Sprechen Sie mit mir, ich nehme mir die Zeit und berate Sie und Ihre Angehörigen umfassend.

Rückfragen zu meiner Vergütung beantworte ich Ihnen gern am Telefon oder bei einem persönlichen Gespräch.

Grundpflege

Zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung gehört:

im Bereich der Körperpflege

  • Waschen
  • Duschen
  • Baden
  • Zahnpflege
  • Kämmen
  • Rasieren
  • Darm- oder Blasenentleerung

im Bereich der Ernährung

  • Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
  • Aufnahme der Nahrung

im Bereich der Mobilität

  • Aufstehen- und zu Bett gehen
  • An- und Auskleiden
  • Gehen
  • Stehen
  • Treppensteigen
  • Verlassen- und Wiederaufsuchen der Wohnung

Behandlungspflege

Unter dem Begriff "Behandlungspflege" versteht man Tätigkeiten die auf ärztliche Anordnung von Pflegefachkräften erbracht werden.

Diese Leistungen umfassen z.B.

  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • An/ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Injektionen
  • Richten von Medikamenten
  • Kompressionsverbände
  • Wundvebände
  • Versorgung bei Ernährungssonden
  • Stomabehandlung
  • Infusionstherapie
  • Katheterversorgung

Hausw. Versorgung

  • Einkäufe
  • Reinigung der Wohnung
  • Wäche waschen, bügeln und einräumen
  • Zubereitung von Mahlzeiten

Demenzbetreuung

Eine finanzelle Unterstützung der Pflegekasse auch ohne Vorliegen eine Pflegestufe.

"Zusätzliche Betreuungsleistungen" nach § 45 SGB XI für die Pflegebedürftige mit erhelblichem allgemeinen Betreuungsbedarf sollen Pflegenden eine Auszeit von der verantwortungsvollen Betreuungsaufgabe ermöglichen.

Wer hat Anspruch auf "zusätzliche Betreuungsleistungen" ? Pflege - und Betreuungsbedürftige die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, z.B.
  • an Demenz erkrankte Personen
  • Personen die an einer geistigen Behinderung oder
  • an einer psychischen Erkrankung leiden

WICHTIG!
Dies gilt auch für Versicherte, die sonst keine Leistungen der Pflegekasse erhalten, aber dennoch einen erheblichen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben. Eine vorhandene Einstufung in eine Pflegestufe ist keine Voraussetzung! Diese Personen werden dann der Pflegestufe 0 zugeordnet.

Mehr Informationen rund um das Thema gebe ich Ihnen bei einem Gespräch.

Verhinderungspflege

Stundenweise Auszeit für pflegende Angehörige.

Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmtem Vorraussetzungen die Kosten:

Wichtig ist, dass Personen, die einen nahestehenden Menschen pflegen - und dabei oft fast rund um die Uhr eingespannt sind - , die Möglichkeit haben eine "Auszeit" zu nehmen und dadurch neue Kraft für die herausfordernde und anspruchsvolle Tätigkeit zu tanken. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine "Vertretung".

Da dieses Thema sehr umfangreich ist, würde ich Ihnen näheres dazu gern am Telefon erläutern. Ich infomiere Sie jederzeit gern, unter welchen Umständen diese Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden, und welche weiteren finanziellen Vorteile sich für Sie bieten.

Pflegebegutachtung

Nach S6BXI § 37.3

Wenn Angehörige ohne Unterstützung durch einen Pflegedienst die Pflege übernehmen, muss regelmäßig ein Pflegedienst kommen um die Angehörigen anzuleiten und zu beraten.

  • Bei Pflegestufe I + II 2x im Jahr
  • Bei Pflegestufe III 1x im Vierteljahr

24H Rufbereitschaft

Für unsere Kunden sind wir selbstverständlich 24 Stunden über eine separate Handynummer für pflegische Notfälle erreichbar.

Kostenlose Pflegeberatung

  • Besuch zur Ermittlung des Bedarfes
  • Erstellung eines Kostenvoranschlages
  • Vermittlung zusätzlich benötigter Angebote z.B. Hausnotruf, Essen auf Rädern, Fußpflege u.ä.

Weitere Leistungen

  • Sterbebegleitung
  • individuelle Pflegeschulung (Kosten werden unter bestimmten Vorraussetzungen von der Pflegekasse übernommen)
  • Hilfe bei Antragstellungen gegenüber der
  • -Krankenkasse
    -Pflegekasse
    -Sozialamt u.ä.
  • Hilfe rund ums Haus