Verhinderungspflege
Stundenweise Auszeit für pflegende Angehörige
Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmtem Vorraussetzungen die Kosten
Wichtig ist, dass Personen, die einen nahestehenden Menschen
pflegen - und dabei oft fast
rund um die Uhr eingespannt sind - , die
Möglichkeit haben eine "Auszeit" zu nehmen und
dadurch neue Kraft für die
herausfordernde und anspruchsvolle Tätigkeit zu tanken. In
solchen Fällen
übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine "Vertretung". Dies gilt, wenn
eine private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen,
beispielsweise Einkauf, Theaterbesuch oder Friseurbesuch an der Pflege des
Angehörigen
gehindert ist und deshalb für den Zeitraum ihrer Abwesenheit eine
Ersatzperson die
Betreuung übernimmt.
Vorrausetzung dafür ist, das die
Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens seit
sechs Monaten in seiner
häuslichen Umgebung gepflegt hat und eine Einstufung in eine
Pflegestufe
vorliegt.
Interessant sind dabei folgende Fakten:
Die Pflegeversicherung übernimmt 1.550 Euro im Jahr für
die Verhinderungspflege
(nach § 39 SGB XI) für die stundenweise
Verhinderungspflege (weniger als acht
Stunden / Tag), zusätzlich zum
gezahlten Pflegegeld.
Verhinderungspflege gibt es auch tageweise. Ganze Tage (ab
acht Stunden / Tag)
werden von 28 Gesamttagen abgezogen und anteilig vom
Pflegegeld berechnet.
Verhinderungspflege kann selbst dann in Anspruch genommen
werden, wenn die
Sachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst voll
ausgeschöpft sind.
Die Pflegeperson muss die Verhinderung gegenüber der
Pflegekasse weder
begründen noch einen Nachweis erbringen.
Der im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege anfallende
Verwaltungsaufwand
kann von einem Pflegedienst übernommen werden,
beispielsweise die Beratung, die
Abrechnung oder die Kommunikation mit
der Pflegekasse.
Pflegefachkräfte und Betreuungspersonal eines
Pflegedienstes können diese
Leistungen erbringen.
Neben der Verhinderungspflege haben sie weiterhin Anspruch
auf stationäre
Kurzzeitpflege z.B. um einen Urlaub zu planen.